Um unsere Rallyeteilnahme überhaupt finanzieren zu können, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Diese Hilfe kann in finanzieller Form erfolgen, oder als Sachspende. Unten aufgeführt sind die Dinge, die wir noch für die Rallye benötigen. Wenn Sie etwas davon haben und uns zur Verfügung stellen wollen, setzen Sie sich doch bitte mit uns in Verbindung. Sämtliche Dinge werden in Gambia verschenkt und/oder kommen den unterstützten Projekten zu Gute.
Benzingeld ist immer
herzlich willkommen auch kleinere Beträge,
wir werden Ihre Werbung sichtbar auf unserer Seite verlinken !
Vielen Dank für Ihre Spende !
Kontakt:
Jerger Sebastian Tel.:01714405872
Konto: Sebastian Jerger Rallye Dresden Banjul
Sparkasse Nördlingen
BLZ.: 72250000
Konto Nr.: 15077555
Verwendungszwecks: Rallye
Sachspenden
Dinge für die Reise
Ausrüstung für das Auto
Ersatzteile für das Auto (Opel Omega-B-Caravan 2,0 16V 136PS)
Sponsoringvertrag Geldmittel gegen Werbung für die Durchführung der Rallye Dresden Banjul.
Zwischen Vertragspartner 1
Jerger Sebastian
Pfarrer-Jeck-Straße 3
86747 Utzwingen
und Vertragspartner 2
§ 1
Die Vertragspartner vereinbaren zum Zwecke des Sponsoring nachfolgende Leistung/en auf Gegenseitigkeit:
Vertragspartner II stellt zur Förderung von Vertragspartner I zweckgebundene finanzielle
Mittel zur Verfügung. Im Gegenzug verpflichtet sich Vertragspartner I den/das
Firmennamen/Firmenlogo an geeigneter Stelle gut sichtbar zu Platzieren und/oder in
geeigneter Weise zu erwähnen (Werbung). Näheres regelt § 3.
§ 2
Ausgeschlossen ist Werbung folgenden Inhalts
- Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen
- Werbung, die das Ansehen und die Würde der öffentlichen Verwaltung und des Staates
verletzt
- Werbung mit parteipolitischem Inhalt, insbesondere Wahlwerbung
- Werbung, die durch ihren Inhalt oder ihre Aufmachung gegen die guten Sitten verstoßen
§ 3
Vertragspartner II überweist bis zum______________Vertragspartner I einen Geldbetrag in Höhe von
_________ EUR _____________________________________________ (in Worten)
auf das Konto Jerger Sebastian Rallye Dresden Banjul
Nr. 15077555 , Sparkasse Nördlingen, BLZ 72250000,
unter Angabe des Verwendungszwecks: Rallye
Vertragspartner I verpflichtet sich im Gegenzug folgende Werbung für Vertragspartner II anzubringen / durchzuführen
Dauer:.07.02.2014 bis zum ende der Rallye in Banjul und auf der Internetseite bei Zahlungseingang zu gewährleisten.
§ 4
Die für die vereinbarte Werbe Maßnahme benötigten Materialien, Abbildungen, Software, Träger etc werden auf Kosten des Vertragspartner II Vertragspartner I rechtzeitig i.S. des
Vertrages § 3 zur Verfügung gestellt.
§ 5
Die Vertragspartner I überlassenen Werbemittel dürfen nur zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck verwendet werden.
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, I R 37/91, BStBl 1993 II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).